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Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H., Prüfung der Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen in den Jahresabschlüssen Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften und Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen betragsmäßig passivseitig "unter dem Strich" ausgewiesen und im Anhang erläutert werden. Obwohl das UGB keine gesetzliche Verpflichtung zum Ausweis von Eventualforderungen weder "unter dem Strich" noch im Anhang normiert, weist die Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H. (FW) dennoch aus Transparenz- und Kontinuitätsgründen solche freiwillig aktivseitig aus.


Eine stichprobenweise Prüfung hinsichtlich des verpflichtenden Ausweises von Eventualverbindlichkeiten und des freiwilligen Ausweises von Eventualforderungen ergab die Empfehlung, das implementierte EDV-Programm für die Evidenzhaltung sämtlicher Haftungsverhältnisse heranzuziehen und die Vollständigkeit der erfassten Haftungserklärungen sowie der zugunsten der FW erstellten Garantieerklärungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Weitere Empfehlungen betrafen die Erstellung von Verfahrensanweisungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Kontrollschritte und deren Integration in das interne Kontrollsystem sowie die Einbindung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung bei der Übernahme von wesentlichen Haftungen. Auch eine einheitliche Vorgangsweise im WIEN ENERGIE-Konzern wurde angeregt.


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