MA 37, Anwendung von Baustrafen im Zusammenhang mit Baugebrechen an Fassaden
Das Kontrollamt nahm anhand von Schadensereignissen und davon ausgehenden
Einsätzen der Magistratsabteilung 68 Einschau in die Vorgehensweise der Magistratsabteilung 37 im Zusammenhang mit Baugebrechen an Hausfassaden. Es zeigte
sich, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Bauauftragsbescheide zur Behebung der Baugebrechen erteilt und auch keine Strafanzeigen erstattet wurden. Die von
den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern getroffenen Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen waren in mehreren Fällen unzureichend, da nach kurzer Zeit wiederum lose
Verputzteile an denselben Fassaden eine Gefährdung darstellten. Ferner gab die Behörde Defizite bei der fachkundigen Beurteilung von Baugebrechen zu erkennen, da
lose Teile nicht als solche angesehen wurden und die ihnen innewohnende Gefährdung
unerkannt blieb.
Das Kontrollamt empfahl daher der Magistratsabteilung 37 dafür Sorge zu tragen, diese
Aufgabe durch entsprechend ausgebildetes Personal wahrnehmen zu lassen und verstärktes Augenmerk auf den Schadensumfang zu legen. Weiters empfahl das Kontrollamt, bekannte bzw. festgestellte Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von
Personen entsprechend zur Anzeige zu bringen.
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