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Verein Kunsthalle Wien, Prüfung der Gebarung der Jahre 2002 bis 2011; Beschluss gem. § 73 Abs. 6 WStV vom 2. Mai 2011

Das Kontrollamt unterzog aus Anlass eines Beschlusses des Gemeinderates gem. § 73 Abs 6 der Wiener Stadtverfassung die Gebarung betreffend die Verwendung von Subventionsmitteln im Verein Kunsthalle Wien sowie den Einsatz des Personals der Kunsthalle Wien für private Projekte des Generalsekretärs im Zeitraum 2002 bis 2011 einer Prüfung.

Im Zuge der Einschau wurde festgestellt, dass die Jahresabschlüsse den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde.

In seiner Prüfung bemängelte das Kontrollamt unter anderem die vom Vorstand genehmigte Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Prämien und die daraus resultierenden Prämienzahlungen.

Hinsichtlich der in der Begründung des Prüfauftrages angesprochene Parlamentsausstellungen und einem damit in Verbindung stehenden Buchprojekt wurde festgestellt, dass die diesen Projekten zugrunde liegenden Verträge zwischen dem Österreichischen Parlament und dem Generalsekretär abgeschlossen wurden. Aufgrund vereinsinterner Schriftstücke ist die Ansicht vertretbar, dass diese Projekte innerhalb des Vereines gleichzeitig auch als Projekte des Vereines angesehen wurden. Im Sinn der Transparenz ist eine derartige Vorgangsweise in Hinkunft zu unterlassen.

Die im Dienstvertrag des Generalsekretärs vorgesehenen Zulässigkeit einer Nebentätigkeit in einem Ausmaß bis zu 15 % der Gesamtarbeitszeit und die Auslegung dieser Bestimmung, wonach bei der Ausübung dieser Nebentätigkeit die betrieblichen Ressourcen des Vereines eingesetzt werden dürfen, sollten ebenfalls in Zukunft vermieden werden.

Hinsichtlich der laufenden gerichtlichen Verfahren wurde dem Verein empfohlen, nur jene Kosten zu übernehmen, welche aufgrund der betrieblichen Veranlassung zu Tragen wären.

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