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MA 37, Behördenvorgangsweise bei einer konsenslosen Bauführung

Aufgrund einer Beschwerde und einer anonymen Anzeige stellte das Kontrollamt fest, dass für eine Wohnhausanlage seit dem Jahr 1999 ein rechtskräftiger Abbruchauftrag besteht, da sie abweichend von der Baubewilligung errichtet worden war. Zahlreiche Versuche den Bestand nachträglich formal zu legalisieren scheiterten, da die Gebäude der Wohnhausanlage ohne bauliche Veränderungen nicht bewilligungsfähig sind.

Grundsätzlich wurden die Verfahren betreffend die Wohnhausanlage von der Baubehörde ohne Verzögerungen durchgeführt, die Durchsetzung des Abbruchauftrages war aber bis 2012 nicht gelungen.

Durch eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordination der betroffenen Dienststellen könnte das Ersatzvornahmeverfahren effektiver und damit rascher abgewickelt werden. Die Magistratsabteilungen 25 und 37 sagten diesbezügliche Gespräche zu.

Die kritische Betrachtung des gegenständlichen Falles führte zur Empfehlung, die Überwachung von Baustellen, wo Gesetzesverstöße aktenkundig sind, zu verstärken und rigoros mit Strafanzeigen vorzugehen. Die Magistratsabteilung 37 wies auf ihre Organisationsreform hin und kündigte an, der Bauüberwachung noch mehr Augenmerk zu schenken.

Sowohl die Magistratsabteilung 25 als auch die Magistratsabteilung 37 prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Empfehlungen des Kontrollamtes umgesetzt werden können. Der Empfehlung, die Kontrolle und Überwachung von Baustellen zu verstärken, wurde bereits Rechnung getragen.

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