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MA 36, Genehmigung von Tribünen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz

Die Magistratsabteilung 36 - Dezernat V bewilligt mit Bescheid Zuschaueranlagen (Tribünen), welche im Zuge von Großveranstaltungen zur Aufstellung gelangen. Deren sicherheitstechnische Erfordernisse werden durch das Wiener Veranstaltungsstättengesetz bzw. einschlägige Normen vorgegeben. Zu den Erfordernissen zählt u.a. die Berechnung der Tribünenstatik, welche dem Ansuchen angeschlossen sein muss. Diese wird durch die Magistratsabteilung 37 - Gruppe Statik fachlich bewertet.

Die Anfragestellung der Magistratsabteilung 36 - Dezernat V im Zuge der Bewertung der Tribünenstatik gab Anlass zur Kritik, da notwendige Fragestellungen im Ersuchen der Unterlagenbewertung teilweise fehlten bzw. für die Festlegung von Bescheidauflagen relevante Gespräche nicht mittels Aktenvermerk festgehalten wurden.

Ferner war ein speziell für Tribünen aufgelegter Auflagenkatalog im Hinblick auf die anzuwendenden Normen nicht aktuell gehalten bzw. wurden bei Überprüfungen vorhandene Daten der vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar dokumentiert.

Die Magistratsabteilung 36 sagte zu, den Auflagenkatalog zu überarbeiten, Vereinbarungen in Aktenvermerken sowie Daten von Befunden von Überprüfungen nachvollziehbar festzuhalten.

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