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MA 5 und Wiener Linien GmbH & Co KG, Prüfung der "Cross Border Leasing"-Geschäfte der Stadt Wien Prüfersuchen gem. § 73 Abs. 6a WStV vom 20. Dezember 2012; Teil 1: Gebarungsprüfung

Aus Anlass eines Prüfersuchens gem. § 73 Abs. 6a der Wiener Stadtverfassung wurden die "Cross Border Leasing"-Transaktionen der Stadt Wien sowie der Wiener Linien GmbH & Co KG einer Nachprüfung ("Follow Up"-Prüfung) unterzogen. In Teil 1 "Gebarungsprüfung" wurde festgestellt, dass eine vorzeitige Beendigung der Cross Border Leasing-Transaktionen durch Kündigung vor Ablauf der Grundmietzeit grundsätzlich weder durch die Leasingnehmerinnen noch durch die Trusts vorgesehen ist. Von der Magistratsabteilung 5 bzw. der Wiener Linien GmbH & Co KG wurde auch explizit darauf hingewiesen, dass kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung besteht, da eine solche wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Die Einschau zeigte, dass seitens der Magistratsabteilung 5 auf Vorschlag einer Beraterin eine Restrukturierung des bestehenden Vorauszahlungsinstrumentes der Wien Kanal-Transaktion vorgenommen wurde, wodurch das Risiko hinsichtlich einer Vertragspartnerin eliminiert und ein Gewinn aus der Verkaufs-/Ankaufstransaktion von Wertpapieren lukriert werden konnte. Weiters traf das Kontrollamt Feststellungen und Empfehlungen hinsichtlich des Ausweises der Cross Border Leasing-Transaktion im Rechnungsabschluss der Stadt Wien bzw. im Jahresabschluss der Unternehmung "Wien Kanal". Auch von der Wiener Linien GmbH & Co KG wurde bei einer Transaktion eine Restrukturierung durchgeführt, wodurch eine Vertragspartnerin gänzlich ausschied und ein zusätzlicher Erlös lukriert wurde. Im Übrigen verwies das Kontrollamt vollinhaltlich auf seine generelle Risikoanalyse im Erstbericht aus dem Jahr 2009.

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