Inhaltsverzeichnis

MA 36, Behördliche Tätigkeit bei Veranstaltungsstätten

Der Stadtrechnungshof Wien überprüfte die Magistratsabteilung 36 hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Veranstaltungsbehörde bei der Erteilung von Bewilligungen. Die Einschau zeigte, dass die Dienststelle grundsätzlich gesetzeskonform vorging. Die Behörde musste jedoch den Umstand berücksichtigen, dass weder die technische Entwicklung noch jene der Bandbreite an Veranstaltungsformen in den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes und Wiener Veranstaltungsstättengesetzes abgebildet sind. Dies erfolgte durch die Gewährung von Erleichterungen sowie durch die Vorschreibung von Auflagen in mitunter beachtlicher Anzahl.

Es entstand der Eindruck, dass bei der Erstellung der Bewilligungsbescheide nicht nur auf Präzision und Information Wert gelegt, sondern auch dem Servicegedanken gegenüber den Veranstaltenden hohe Bedeutung beigemessen wurde. Dies zeigte sich in ausführlichen Begründungen sowie teilweise zahlreichen Auflagen und Hinweisen und gab Anlass für einzelne punktuelle Empfehlungen.

Die Behörde führte eine Vielzahl von Bewilligungsverfahren durch. Eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen einer Veranstaltungsstätte war nach der Ansicht der Dienststelle aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Eine Beschränkung auf die Bewilligung wesentlicher Änderungen würde nach der Ansicht des Stadtrechnungshofes Wien eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes mit sich bringen.

Manche Auflagen in den Bewilligungsbescheiden boten Optimierungspotenzial, weil diese nicht durchgängig nachvollziehbar, konkret oder überprüfbar formuliert waren.

Ferner war zu empfehlen, dass die Behörde in jenen Fällen, zu deren Beurteilung besonderes Fachwissen erforderlich ist, entsprechende Amtssachverständige beiziehen sollte.

Vollständiger Text