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Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Prüfung der Gangbetten im Bereich der KAV-Spitäler; Gebarungsteil Prüfungsersuchen gem. § 73e Abs. 1 WStV vom 22. Dezember 2016

Aus Anlass eines Prüfungsersuchens gem. § 73e Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung prüfte der Stadtrechnungshof Wien die Gebarung der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund in Bezug auf Gangbetten in den Spitälern. Die Prüfung sollte die Vorgaben und Situation des Belagsmanagements zurückgehend bis zum Jahr 2006 umfassen. Hauptaugenmerk wurde auf belegte Betten, die nicht in einem Zimmer, sondern in Gängen, Aufenthaltsräumen oder Nischen aufgestellt waren, gelegt.


Die Anzahl und Liegedauer der betroffenen Personen war aus den Auswertungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund nicht ableitbar, weil lediglich ein gesamthafter Überbelag ohne Differenzierungen erfasst wurde. Daher empfahl der Stadtrechnungshof Wien eine bereits geplante Softwarelösung zur Datenerfassung zügig einzusetzen, um somit eine Grundlage für ein konstantes Belagsmonitoring zu schaffen.


Seit dem Jahr 2006 erfolgten seitens der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund immer wieder Vorgaben und Maßnahmen zur Vermeidung von Gangbetten. So wurden in unterschiedlichem Ausmaß zum Beispiel interdisziplinäre Belegungen, Verschiebungen geplanter Operationen und Transferierungen von Patientinnen bzw. Patienten in Nachsorgeeinrichtungen durchgeführt. Die Einschau zeigte, dass Gangbetten trotzdem nie gänzlich verhindert werden konnten. Insbesondere bei Engpässen - beispielsweise im Bereich der Unfallchirurgie oder zu Grippezeiten - kam es zu einer gehäuften Aufstellung von Patientinnen- bzw. Patientenbetten am Gang.


Nach Ansicht des Stadtrechnungshofes Wien stellen Gangbetten keine adäquate Form der Unterbringung von Anstaltsbedürftigen dar und können darüber hinaus Verletzungen gesetzlicher Verpflichtungen darstellen, weshalb derartige Betten künftig jedenfalls vermieden werden sollten.

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