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MA 28, Prüfung von Rahmenverträgen

Die Magistratsabteilung 28 schließt, wie auch andere Dienststellen im Magistrat der Stadt Wien, seit Jahren mit Unternehmen Rahmenverträge für wiederkehrende Leistungen ab. Das Wesen der Rahmenverträge ist, dass weder der Erfüllungszeitpunkt noch der genaue Leistungsumfang im vornherein festlegbar ist. Mit diesen Rahmenverträgen werden innerhalb einer festgelegten Vertragslaufzeit nach Abruf der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers von den Auftragnehmenden bestimmte unregelmäßig wiederkehrende Arbeiten von geringerem Umfang erbracht.


Nachdem mit Ende Dezember 2016 bei der Magistratsabteilung 28 die bestehenden Rahmenverträge für die Gewerke "Gussasphaltarbeiten", "Pflasterungsarbeiten", "Asphaltbeton- und Oberflächenarbeiten" sowie "Betonarbeiten" in allen 23 Wiener Gemeindebezirken ausliefen, sah die Dienststelle eine Zwischenlösung in Form von Rahmenverträgen im Preisangebotsverfahren mit dem Mengenvordersatz "1,00" und zugehöriger Staffelung der Leistungspositionen nach Menge sowie eigens ausgewiesenen Baustellengemeinkosten als erforderlich an.


Der berichtsgegenständliche Rahmenvertrag "Asphaltbetonarbeiten in Wien 2017" wurde von Seiten der Bieterinnen in Bezug auf den ausgeschriebenen Mengenvordersatz "1,00" sowie auf das Preisangebotsverfahren beim Verwaltungsgericht Wien nicht beeinsprucht und wurde somit bestandsfest.


Der Stadtrechnungshof Wien sah in den Ausschreibungen für den berichtsgegenständlichen Rahmenvertrag ("Asphaltbetonarbeiten für Wien 2017") und für die drei weiteren Gewerke ("Gussasphaltarbeiten", "Pflasterungsarbeiten" und "Betonarbeiten") die Wahl der Modalitäten der Rahmenverträge als Pilotprojekt an.


Im Zuge der Angebotsprüfung zeigten sich Auffälligkeiten, die zu einer tiefergehenden Angebotsprüfung führen hätten sollen, weshalb die Magistratsabteilung 28 mit den betroffenen Bieterinnen diesbezügliche Aufklärungsgespräche führen hätte sollen. Hätten diese Aufklärungsgespräche weiterhin Unregelmäßigkeiten vermuten lassen, hätte nach Ansicht des Stadtrechnungshofes Wien die Möglichkeit bestanden, die Ausschreibung zu widerrufen.

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