Inhaltsverzeichnis

Wiener Stadtwerke GmbH, Prüfung von Minderheitsbeteiligungen hinsichtlich des Vorliegens einer tatsächlichen Beherrschung gemäß § 73b Abs. 2 WStV; Nachprüfung

Der Stadtrechnungshof Wien unterzog im Jahr 2016 die Minderheitsbeteiligungen im Wiener Stadtwerke-Konzern einer Prüfung. Das Ziel dieser Prüfung war die Feststellung, welche Minderheitsbeteiligungen im Sinn der Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung tatsächlich beherrscht werden und somit der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes Wien unterliegen. Die hieraus resultierenden Empfehlungen sind im Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht.


Im Rahmen der Maßnahmenbekanntgabe hatte die Wiener Stadtwerke GmbH bekannt gegeben, dass von den insgesamt 13 Empfehlungen des Stadtrechnungshofes Wienlediglich 2 Empfehlungen als umgesetzt einzustufen wären. Die Umsetzung einer Empfehlung sei geplant und zehn Empfehlungen könne die Gesellschaft bzw. der Konzern nicht umsetzen, da die Mitgesellschafterinnen einer Sicherstellung der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes Wien nicht zustimmen würden.


Bei der nunmehrigen Nachprüfung stellte der Stadtrechnungshof Wien fest, dass drei Empfehlungen umgesetzt wurden. Fünf Empfehlungen, deren Umsetzung ursprünglich abgelehnt wurde, erwiesen sich als gegenstandslos, da die betreffenden Minderheitsbeteiligungen veräußert oder mit bestehenden Mehrheitsbeteiligungen im Wiener Stadtwerke-Konzern verschmolzen wurden. Die Umsetzung der restlichen fünf noch offenen Empfehlungen, die ausschließlich die Sicherstellung des Prüfungsrechtes des Stadtrechnungshofes Wien im Gesellschaftsvertrag der beherrschten Minderheitsbeteiligungen bzw. einen diesbezüglichen Gesellschaftsbeschluss zu veranlassen betrafen, wurde von den Mitgesellschafterinnen weiterhin abgelehnt. Der Stadtrechnungshof Wien äußerte sich in allen diesen Fällen kritisch und wiederholte seine ursprünglichen Empfehlungen.


Abschließend hielt der Stadtrechnungshof Wien fest, dass im Beteiligungsportfolio des Wiener Stadtwerke-Konzerns im Betrachtungszeitraum der Nachprüfung keine weiteren Minderheitsbeteiligungen hinzukamen, wodurch sich die Prüfung des Vorliegens weiterer tatsächlicher Beherrschungen durch die Gemeinde Wien erübrigte.

Vollständiger Text