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MA 69 und Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Prüfung der Liegenschaftstransaktionen der Stadt Wien auf dem Areal der Semmelweis Frauenklinik Prüfungsersuchen gemäß § 73e Abs. 1 WStV vom 20. Dezember 2018

Aus Anlass eines Prüfungsersuchens von Gemeinderätinnen und Gemeinderäten der FPÖ gemäß § 73e Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung unterzog der Stadtrechnungshof Wien die Abwicklung der in den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten Liegenschaftstransaktionen der Stadt Wien auf dem Semmelweis-Areal einer Prüfung. Dabei waren insbesondere 22 Fragen zu berücksichtigen, deren Fokus auf der Auswahl der Vertragspartnerinnen, der erfolgten gutachterlichen Verkehrswertermittlung bzw. Kaufpreisbildung, der Rechtskonformität der Verträge sowie der Beurteilung allfälliger Klagsansprüche der Stadt Wien aus den gegenständlichen Liegenschaftstransaktionen lag.


Bei den vier prüfungsgegenständlichen Liegenschaftstransaktionen wurde die Stadt Wien als Verkäuferin in drei Fällen durch die hierfür zuständige Magistratsabteilung 69 und in einem Fall durch den Krankenanstaltenverbund im Rahmen seiner Kompetenzen vertreten. Im Zuge dessen wurden ein "Wohnhaus", drei Pavillons zur Ansiedlung einer Musikschule und eine unbebaute Fläche zwecks Errichtung freifinanzierter Wohnungen (einschließlich eines Kindergartens) um insgesamt 19,39 Mio. EUR veräußert. Die Prüfung ergab, dass die diesbezüglichen Kaufverträge rechtskonform zustande kamen.


Festzuhalten war weiters, dass jeweils ein Gutachten eines externen Liegenschaftssachverständigen für die Bemessung des Kaufpreises als Grundlage diente, womit den unionsrechtlichen Vorgaben genüge getan wurde. Die Einschau brachte keine Anhaltspunkte hervor, aus welchen die Unschlüssigkeit der Gutachten abgeleitet werden könnte. Eine Interessentinnen- bzw. Interessentensuche in Form eines öffentlichen Bietverfahrens fand in keinem Fall statt, welches künftig insbesondere aus Gründen der Transparenz beim Verkauf von Liegenschaften vorzugsweise angewendet werden sollte.


Im Rahmen der Prüfung waren keine Umstände feststellbar, die seitens der Stadt Wien die Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihre Vertragspartnerinnen oder sonstige Dritte erfordert hätten bzw. erfordern würden.


 
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