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WKAV, Prüfung der Einhebung der durch die Patienten zu leistenden Kostenbeiträge

Die Patienten der Krankenanstalten der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" (WKAV) werden teilweise nicht ausreichend darüber informiert, ob bzw. welche Gebühren für einen stationären Aufenthalt zu entrichten sind, weshalb eine entsprechende Patienteninformation wünschenswert wäre. Es waren auch nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft worden, die Patienten zu einer Bezahlung der Kostenbeiträge direkt in den Anstalten zu animieren, um so nicht nur für sie, sondern auch für den WKAV den entstehenden Aufwand bzw. die Kosten möglichst gering zu halten.

Im Sinne der Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) sollte mit eindeutigen Richtlinien die Auslegung des Begriffes "soziale Schutzbedürftigkeit" festgelegt werden, um so eine einheitliche Vorgangsweise aller Krankenanstalten bezüglich der Handhabung des fallweisen Verzichts auf die Einhebung des Kostenbeitrages sicherzustellen.

Hinsichtlich der Einhebung der Kostenbeiträge hatten alle Krankenanstalten mit den für sie jeweils zuständigen Buchhaltungsabteilungen Leistungskontrakte abgeschlossen, wonach die Einbringung aller öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen von den Buchhaltungsabteilungen EDV-unterstützt zu erfolgen hat, wobei die vereinbarten Regelungen bezüglich einer automatischen Abschreibung von Forderungen problematisch erschienen.

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